28.07.2010

Gericht kippt alte Versicherungsklauseln

Das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) erklärte am Dienstag mehrere Vertragsklauseln zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen für ungültig und bestätigte damit Urteile des Landgerichts Hamburg vom November 2009. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen vier Versicherungsunternehmen. Das Urteil des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

24 Millionen Versicherungskunden, die zwischen Herbst 2001 und 2007 eine solche Versicherung abschlossen und später kündigten, hätten mit dem Urteilsspruch Anspruch auf Nachzahlungen, erläuterten die Verbraucherschützer. Die beanstandeten Klauseln würden von fast allen Gesellschaften verwendet.

Nach Kündigung leer ausgegangen

Das OLG kritisierte vor allem zwei Punkte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Grundlage der Versicherungsverträge waren. Kunden seien nicht offen genug über die Höhe des zu erwartenden Rückkaufswerts nach einer Kündigung informiert worden, hieß es. Außerdem werde in den AVB nicht deutlich, dass die Versicherungen bei einer Kündigung nur dann zu einem Stornoabzug berechtigt seien, "wenn dieser mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird und der Höhe nach angemessen ist".

Die Hamburger Verbraucherzentrale begrüßte die Entscheidung. "Alle, die gekündigt haben, können auf Nachschlag hoffen", sagte Sprecherin Edda Castelló. Jedes Jahr würden rund vier Mio. Menschen ihre Lebens- oder Rentenversicherung kündigen, oftmals aber keinen Cent wiedersehen.

Seit 2008 gilt ein neues Versicherungsvertragsgesetz, das die Rechte der Versicherten stärker betont. Den Verbraucherschützern zufolge sind die Klauseln von Abschlüssen nach 2007 möglicherweise dennoch anfechtbar. "Es ist nicht sicher, dass sich die Versicherungen an das Gesetz gehalten haben", sagte Castelló.

Ansprüche hätten jedoch auch diejenigen, die ihre Versicherungen zwischen 1995 und 2001 abschlossen. Allerdings seien die Ansprüche derjenigen, die ihre Verträge vor 2004 kündigten, inzwischen verjährt, erläuterte Castelló.

Versicherungswirtschaft "überrascht"

Der Verband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kündigte unterdessen eine genaue Prüfung des Urteils an. "Die Bedenken des OLG Hamburg überraschen", hieß es. Der Bundesgerichtshof habe bereits 2001 klare Vorgaben hinsichtlich aussagekräftiger Rückkaufswerttabellen sowie deren Verknüpfung mit den AVB gemacht. Die Versicherungsunternehmen hätten diese Vorgaben umgesetzt.

Darüber hinaus sei die von der Hamburger Verbraucherzentrale genannte Zahl von 24 Mio. Rückforderungsberechtigten nicht nachvollziehbar, kritisierte der Verband weiter.

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